Impressum:
Frühchentreff Karlsruhe e.V.
Verein für Risiko- und Frühgeborene
v.i.S.d.P
Impressum nach § 6 TDG:
Dr. Jochen Wolf
Näherweg 57
76646 Bruchsal
e-mail: webmaster at fruehchenverein.de
Satzung des Vereins "Frühchentreff Karlsruhe e. V."
§ 1 Name, Sitz, Rechtsform
Der Verein trägt den Namen "Frühchentreff Karlsruhe e.V.". Der Verein ist in das Vereinsregister eingetragen. Er hat seinen Sitz in Karlsruhe. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 2 Zweck, Gemeinnützigkeit
Der Verein verfolgt unmittelbar und ausschließlich gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung in der jeweils geltenden Fassung. Sein Zweck ist insbesondere:
- Betreuung der Eltern Risikogeborener und Frühgeborener
- Langzeitkontakte unter betroffenen Eltern zu fördern
- Interdisziplinäre Zusammenarbeit zu fördern (d,h. zum Beispiel Kontakte zu Ärzten, Schwestern und Therapeuten verschiedener Fachrichtungen pflegen)
- Die Öffentlichkeit informieren
- Die neonatologische Intensivmedizin, die psycho - soziale Nachsorge, die Entwicklungsneurologie sowie die Forschung auf diesen Gebieten zu fördern
- Der Verein kann aktiv in anderen Vereinen mit artverwandten Zielen mitarbeiten und dort die Mitgliedschaft anstreben.
§ 3 Verwendung der Mittel
Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins, es sei denn, daß es sich dabei um steuerlich unschädliche Förderungen handelt. Niemand darf durch unangemessen hohe Vergütungen begünstigt werden.
Die Mitglieder erhalten bei ihrem Ausscheiden oder bei Auflösung des Vereins keine Anteile des Vereinsvermögens.
§ 4 Mitgliedschaft und Aufnahme
Mitglied des Vereins kann jede natürliche oder juristische Person werden, die seine Ziele unterstützt. Die Mitgliedschaft ist schriftlich zu beantragen, über die Aufnahme entscheidet der Vorstand.
§ 5 Austritt, Ausschluß der Mitgliedschaft
Der Austritt eines Mitglieds ist nur zum Ende eines Geschäftsjahres möglich. Er erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber einem Vorstandsmitglied unter Einhaltung einer Frist von drei Monaten. Es gilt der Eingang der Erklärung.
Wenn ein Mitglied gegen die Ziele und Interessen des Vereins schwer verstoßen hat, so kann es durch den Vorstand mit sofortiger Wirkung ausgeschlossen werden. Dem Mitglied muß vor der Beschlußfassung Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben werden. Gegen den Ausschließungsbeschluß kann Berufung bei der Mitgliederversammlung eingelegt werden.
Der Ausgeschlossene verliert jeden Anspruch an den Verein, bleibt jedoch für einen dem Verein zugefügten Schaden haftbar. Gegenstände oder Gelder, die Eigentum des Vereins sind und sich in seinem Besitz befinden, sind sofort zurückzugeben.
§ 6 Mitgliedsbeitrag
Die Mitglieder zahlen Beiträge nach Maßgabe eines Beschlusses der Mitgliederversammlung. Zur Festsetzung der Beiträge ist eine einfache Mehrheit erforderlich.
§ 7 Organe des Vereins
Organe des Vereins sind der Vorstand und die Mitgliederversammlung.
§ 8 Der Vorstand
Der Vorstand besteht aus einem Vorsitzenden, einem Stellvertreter, dem Schatzmeister, dem Schriftführer und bis zu fünf Beisitzern.
Vorstand im Sinne des § 26 BGB ist der Vorsitzende und sein Stellvertreter. Beide sind allein Vertretungsberechtigt. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf zwei Jahre gewählt. Eine Wiederwahl ist möglich. Der jeweilige Vorstand bleibt nach seiner Amtszeit solange im Amt, bis die Nachfolger gewählt sind.
Scheidet ein Mitglied des Vorstands während der Amtsperiode aus, wählt der Vorstand ein Ersatzmitglied bis zur nächsten Mitgliederversammlung. Dem Vorstand obliegt die Führung der laufenden Geschäfte des Vereins. Beschlüsse des Vorstandes können bei Eilbedürftigkeit auch schriftlich oder fernmündlich gefaßt werden. § 11 gilt entsprechend. Satzungsänderungen, die von Aufsichts-, Gerichts- und Finanzbehörden aus formalen Gründen verlangt werden, kann der Vorstand von sich aus vornehmen.
§ 9 Die Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung ist einmal jährlich einzuberufen. Außerordentliche Mitgliederversammlungen sind einzuberufen, wenn die Intersessen des Vereins dies erfordern, oder die Einberufung von einemDrittel sämtlicher Vereinsmitglieder unter Angabe der Gründe vom Vorstand verlangt wird.
Die Einberufung erfolgt schriftlich durch den Vorsitzenden unter Wahrung einer Frist von mindestens 14 Tagen bei gleichzeitiger Bekanntgabe der Tagesordnung. Für die Eiinhaltung der Frist ist die Aufgabe zur Post maßgebend.
Der Mitgliederversammlung sind die Jahresrechnung und der Jahresbericht zur Beschlußfassung vorzulegen. Sie erteilt dem Vorstand gegebenenfalls Entlastung. Sie bestellt zwei Rechnungsprüfer, die dem Vorstand nicht angehören dürfen. Die Rechnungsprüfer prüfen Buchführung und Jahresabschluß des Vorstandes und berichten an die Mitgliederversammlung.
Die Mitgliederversammlung entscheidet ferner über:
- den Haushaltsplan des Vereins
- die Aufgaben des Vereins
- Satzungsänderungen
- die Auflösung des Vereins.
§ 10 Form der Beschlüsse
Die in Vorstandssitzungen und Mitgliederversammlungen gefaßten Beschlüsse sind schriftlich niederzulegen und von dem jeweiligen Versammlungsleiter und Protokollführer zu unterzeichnen.
§ 11 Satzungsänderungen, Auflösung
Für den Beschluß, die Satzung zu ändern oder den Verein aufzulösen, ist eine Dreiviertelmehrheit der in der Mitgliederversammlung anwesenden Mitglieder erforderlich. Der Beschluß kann nur nach Ankündigung in der Tagesordnung gefaßt werden. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks fällt das Vereinsvermögen an den Deutschen Paritätischen Wohlfahrtsverband, der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke im Sinne dieses Vereins nach § 2 dieser Satzung zu verwenden hat unter Ausschluß jeglicher Verwaltungskosten dortselbst.
Karlsruhe, den 16.11.1995
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